
Wenn sie sich entschieden haben den weiteren Lebensweg gemeinsam zu gehen, dann wird dieser Entschluss auf dem Standesamt durch ihr Ja-Wort besiegelt. Der „rechtswirksame Verwaltungsakt“ der standesamtlichen Trauung geht einher mit einigen rechtlichen Veränderungen, über die sie im Vorfeld der Hochzeit auf alle Fälle nachdenken sollten.
Hierbei kann man eine Unterscheidung treffen zwischen eher schwach gewichteten rechtlichen Veränderungen wie z.B. der neuen Namensgebung und starken rechtlichen Veränderungen im persönlichen Bereich. wie z.B. der Güterstand. Selbst wenn sie im Vorfeld der Hochzeit auch sagen sollten, dass ein Ehevertrag zur Hochzeit nicht wirklich passt, da es in der Ehe doch um Liebe und Zweisamkeit geht, dann bedenken sie bitte, dass eine rechtliche Absprache im Vorfeld allemal sinnvoller ist als ein emotionaler Streit ohne einen verbindlichen Ehevertrag im Nachhinein.
Viele Brautpaare fragen sich im Vorfeld der Hochzeit: Warum sollten wir als Brautpaar einen Ehevertrag schließen? Es gibt einige Argumente, die für eine rechtliche Absprache sprechen, insbesondere dann, wenn die persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Eintritt in die Ehe beim Ehepaar grundlegend verschieden sind. Seit der Reform des Scheidungsrecht zum 1. September 2009 gelten rechtlich neue Spielregeln. Aus diesem Grund können mit Hilfe eines Rechtsanwalts vor der Eheschließung Unklarheiten und offene Fragen z.B. zu den Themen Scheidung und Todesfall ausgeräumt werden. Nach der Reform des Scheidungsrechts gehören die Fragen nach dem Güterstand, den Rechten von Kindern, den Vermögensausgleich sowie nach dem Versorgungsmodell zu den wichtigsten Eckpunkten.
Wenn die Eheleute in den Bund der Ehe eintreten und vor der Eheschließung nichts anderes zwischen dem Brautpaar abgesprochen bzw. vertraglich geregelt wurde, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft als vereinbart. Bei dieser Form des Güterstands behalten beide Eheleute die Wertgegenstände z.B. Immobilien in Ihrem persönliche Besitz, welche sie in die Ehe mit eingebracht haben. Für den Fall der Scheidung der Eheleute werden die Werte der Vermögensgegenstände bei Eintritt in die Ehe sowie beim Ende der Ehe ermittelt. Die sich aus diesen beiden Werten ergebende Differenz nennt man „Zugewinn“. Der Ehepartner, der den geringeren Zugewinn nachweisen kann, erhält einen Ausgleichsanspruch vom finanziell besser gestellten Ehepartner. Dieser Teil entspricht der Hälfte von dem, was der finanziell stärkere Ehepartner mehr „hinzugewonnen“ hat. Wenn der Zugewinnausgleich aufgrund des Todesfalls einer der Ehepartner vorgenommen wird, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ¼. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein realer Zugewinn von dem verstorbenen Partner erzielt wurde oder nicht.
Das Brautpaar kann mit Hilfe eines Ehevertrages den Güterstand der Gütertrennung festlegen, sodass für den Fall der Scheidung oder bei Tod eines Ehepartners kein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Die einzelnen Vermögenswerte des jeweilige Ehepartners werden durchweg separat beurteilt. Wenn die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, gelten andere Vorschriften als im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hiermit ist die persönliche Zugriff und die persönliche Verwaltung der mit in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte und –gegenstände gemeint. Wird die Ehe später durch eine Scheidung annulliert, so ist es unerheblich ob ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut und erworben hat als der Andere, da ein Ausgleich zwischen den Vermögenswerten nicht durchgeführt wird.
Die Gütergemeinschaft beschreibt den Güterstand in der Ehe, bei dem sowohl die in die Ehe mit eingebrachten als auch die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. In diesem Zusammenhang wird auch vom „Gesamtgut“ gesprochen. Die Eheleute können parallel zum Gesamtgut auch ein als Sondergut bezeichnetes Vermögen besitzen, welches durch ein normales Rechtsgeschäft nicht übertragbar ist z.B. Firmenanteile an einer Personengesellschaft. Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden.